RZL Lohn-/Gehaltsverrechnung: Abrechnung Kurzarbeit
Um den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten, kann nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) den Dienstgebern unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsmarktservice (AMS) auch im Katastrofenfall eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden.
Diese Beihilfe wird vom AMS in Pauschalbeträgen angewiesen, der Arbeitgeber behält die je Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer ein und gibt den verbleibenden Betrag an die betroffenen Arbeitnehmer weiter.
Die
Abrechnung der Kurzarbeit ist natürlich in der RZL Lohn-/Gehaltsverrechnung möglich.